Gesetzliche Grundlage für die Feuerwehren war bis 2015 das
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Im Dezember 2015 wurde beschlossen die letzte gültige Fassung vom Februar 1998 durch ein neues Gesetz abzulösen.
Im heute gültigen:
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
war erstmalig definiert, dass auch Personen, die nicht im Einsatzdienst tätig sind, Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr werden können:
§ 9
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
sagt hierzu:
(2) Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen.
Dies heißt für uns und alle anderen freiwilligen Feuerwehren im Klartext:
Personen:
- die nicht am Einsatzdienst teilnehmen können oder wollen (z.B.: Gesundheit, Alter, etc.),
- aber Fähigkeiten haben und einbringen möchten, die der Feuerwehr nützlich sind (z.B.: IT-ausgebildete, Dozenten, kaufmännisch-ausgebildete, etc.),
können trotzdem in die Freiwillige Feuerwehr eintreten.
In unserem Löschzug gibt es zur Zeit 2 Mitglieder in der Unterstützungsabteilung, die z.B. bei folgenden Arbeiten helfen:
- Boten- und Transportfahrten
- Instandhaltung und Reparaturen am Gebäudes
- Unterstützung bei Veranstaltungen
- etc.
Die Liste lässt sich quasi endlos erweitern im Rahmen der Fähigkeiten der Unterstützungsabteilung.
Für die geleistete Hilfe dieser Menschen, möchten wir uns an dieser Stelle ausdrücklich bedanken!
Es ist in der heutigen Zeit leider alles andere als selbstverständlich seine Freizeit zum Wohle anderer zu nutzen.
Haben auch Sie Interesse uns auf diesem oder auch auf anderen Wegen zu unterstützen, schreiben Sie uns doch einfach eine E-Mail. Unsere Telefonnummer und postalische Adresse für einen persönlichen Kontakt finden Sie hier.